Betrug § 263 StGB
Der Tatbestand des Betruges gehört zu den Vermögensdelikten.
Da der Tatbestand des Betruges sehr breit gefächert ist, gibt es vielerlei Unterarten, die teilweise als Sonderdelikte im Strafgesetzbuch Eingang gefunden haben.
Die wesentlichsten besonderen Begehungsformen werden hier kurz aufgeführt:
· Abrechnungsbetrug
Ein Krankenversicherer oder die Beihilfe wird über die Höhe oder überhaupt über die erbrachten Leistung getäuscht, in der Regel handelt es sich um die Abrechnung ärztlicher Leistungen oder die Abrechnung von Rezepten durch den Apotheker.
· Computerbetrug § 273 a StGB
Wesentlichster Unterschied zum normalen Betrug liegt darin, dass die Täuschungshandlung nicht gegenüber Menschen erfolgt sondern tatsächlich gegenüber von Computern und Automaten. Der oder die Computer müssen beeinflusst werden, dass liegt immer dann vor, wenn das Programm unrichtig gestaltet wird, Dateien mit unrichtigen oder unvollständigen Daten übertragen oder sonst wie verwendet werden, übermittelte Daten unbefugt verwendet werden und jegliche sonstige unbefugte Einwirkung auf den Ablauf des getäuschten Computers.
Als Beispiel können dafür genannt werden das verschiedene Seiten mit sogenannten Gratisangeboten werben, die sich bei näherer Sicht als falsch herausstellen. Wenn man diese Seiten anklickt, erhält man wenige Tage später eine Rechnung für die angebliche „kostenlose“ Nutzung der Seite. Weiterhin zählt auch das sogenannte phishing dazu, wo Daten von einem Computer abgezogen werden, um unbefugt zum Beispiel Konten zu plündern oder finanzielle Verfügungen zu tätigen.
· Erschleichen von Leistungen gemäß § 265a StGB
Ist eine Straftat, bei der die Beförderung durch ein öffentliches Verkehrsmittel, das heißt durch U-, S- oder DB Bahn ohne zu zahlen unter Strafe gestellt wird.
· Kreditbetrug
Beim Kreditbetrug wird das erhalten eines Kredites durch eine Bank oder auch durch eine Privatperson durch falsche Angaben, zum Beispiel über das tatsächliche Einkommen, die tatsächliche Rückzahlungsabsicht oder durch gefälschte Dokumente unter Strafe gestellt.
· Tankbetrug
Hier wird unter Strafe gestellt, das der Kläger mit der vermuteten Einwilligung des Tankstellenbesitzers dort Benzin tankt, dann aber zunächst versucht so zu tun als ob er bezahlen würde oder aber schlicht und ergreifend das „bezahlen vergisst“.
· Versicherungsbetrug
Der Versicherungsbetrug liegt vor, wenn falsche Angaben in einem Schadenfall gegenüber der Versicherung gemacht werden. Gemeldet wird beispielsweise ein Schaden der nicht eingetreten ist, um Geld von der Versicherung zu erhalten. Es werden mehr Schäden angegeben als tatsächlich eingetreten sind. Es werden Altschäden mit abgerechnet, die tatsächlich nicht bei dem jetzt gemeldeten Ereignis eingetreten waren. Ein vorsätzlich herbei geführter Schaden wird als Unfall dargestellt (Autobumser)
All diesen speziellen Betrugsfällen sowie auch dem allgemeinen Betrugstatbestand nach § 263 StGB liegt zu Grunde, dass durch die Täuschungshandlung ein Irrtum erregt werden muss, und das auf Grund des Irrtums der Getäuschte eine Vermögensverschiebung vorneh-men muss, von seinem eigenen Vermögen in das Vermögen des Täuschenden bzw. des Betrügers.
In jedem Falle ist auch der Versuch des Betruges strafbar.
Bei den Betrugsdelikten handelt es sich in der Regel um sehr komplexe Sachverhalte, die in der Regel nicht durch den Beschuldigten alleine sondern nur unter Zuhilfenahme eines erfahrenen Verteidigers bearbeitet werden können.
In jedem Falle gilt jedoch die goldene Regel im Strafrecht:
„Schweigen ist Gold!“
Geben sie niemals als Beschuldigter in einem Strafverfahren oder Ermittlungsverfahren wegen Betruges alleine ohne die Zuhilfenahme eines erfahrenen Verteidigers Erklärungen ab.
