Erpressung § 253 StGB
Wesentlichstes Merkmal einer Erpressung nach § 253 StGB ist die Absicht des Täters sich selbst oder dritte durch die Androhung oder Ausübung von Gewalt oder sonstiger Nachteile für das Opfer zu bereichern.
Problematisch ist regelmäßig bei der Erpressung die Abgrenzung zur Nötigung und gegebe-nenfalls zum Betrug oder der räuberischen Erpressung nach § 255 StGB, wo die Ausübung von Gewalt für Leib oder Leben im Vordergrund steht.
