Sie sind
Was passiert bei einem Ermittlungsverfahren; was passiert bei einem Strafverfahren?
Die Polizei oder die Zollbehörden ermitteln im Auftrag der Staatsanwaltschaft bei einem sogenannten Anfangsverdacht einer Straftat. In diesem " Ermittlungsverfahren" muß der Beschuldigte mindestens einmal die Gelegeneheit bekommen, sich zur Sache zu äußern. Anders als in anderen Ländern ist es in Deutschland nicht zwingend vorgeschrieben, einen Verteidiger schon bei einer ersten Vernehmung zur Sache hinzu zu ziehen. Es wird daher häufig erst einmal be- und entlastend ermittelt.
Was tue ich in diesem Stadium als Verteidiger für Sie?
Ich zeige schnellstmöglich Ihre Verteidigung durch mich an. Dann teile ich der Polizei/ Staatsanwaltschaft mit, dass Sie einen Vernehmungstermin nicht wahrnehmen werden und sich vor allem ohne meinen Beistand nicht zur Sache äußern werden.
Bereits zu diesem Termin bitte ich um Übersendung der Ermittlungsakte oder mindestens darum, mir die vorgeworfene Tat bekanntzumachen.
Wie geht es weiter?
Nachdem die Ermittlungen bei der Polizei abgeschlossen sind, schickt die Polizei die Ergebnisse mit den Akten zu der zuständigen Staatsanwaltschaft. Diese beantragt auch weitere Maßnahmen wie : Hausdurchsuchungen, Telefonüberwachungen, Haftbefehle usw. Die Anordnungen dieser Maßnahmen müssen jedoch durch einen Richter getroffen werden.
In den meisten Fällen bekomme ich als Verteidiger frühestens in diesem Stadium des Verfahrens die Ermittlungsakte zu sehen.
Sobald ich diese gelesen habe, bespreche ich mit Ihnen ausführlich den Inhalt und die sich daraus ergebenden Konsequenzen.
Häufig schreibe ich dann eine Einlassung an die Staatsanwaltschaft oder führe eine Gespräch mit der zuständigen Staatsanwalt.
Durch persönliche Gespräche und auch durch Einlassungen des Verteidigers läßt sich in den meisten Fällen ein Verfahren in eine bestimmte Richtung lenken oder man kann die Richtung erkennen, die der weitere Verlauf des Verfahrens nimmt.
Alsdann muß die Staatsanwaltschaft das Verfahren in bestimmter Weise beenden. Sie kann das auf verschiedene Art und Weise tun:
Wenn die Staatsanwaltschaft der Auffassung ist, es läge eine hinreichender Tatverdacht vor, wird sie die Tat vor dem zuständigen Gericht anklagen.
Ist sie aber der Auffassung, dass die Tat nur gering ist, der Beschuldigte " Ersttäter" ist o.ä, kann die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gegen die Erfüllung einer Auflage nach § 153 ff StPO einstellen.
Andernfalls kann sie dem Gericht vorschlagen, einen Strafbefehl zu erlassen; d.h. eine Art Urteil ohne Hauptverhandlung.
Wenn sie diese Möglichkeiten nicht in Betracht zieht, wird sie die Ermittlungen nach § 170 StPO wegen Mangels an Beweisen oder wegen erwiesener Unschuld einstellen.
Mit einer dieser vorgenannten Möglichkeiten ist das Ermittlungsverfahren beendet, entweder zu Gunsten des Beschuldigten oder auch zu seinen Ungunsten.
Wenn das Verfahren nicht eingestellt wurde oder durch Strafbefehl seine Erledigung gefunden hat, wird nunmehr Anklage bei dem zuständigen Gericht erhoben.
Damit ist die ganze Sache im sogenannten Zwischenverfahren angelangt und das Gericht prüft nun seinerseits, ob es die Anklage unverändert zulassen will und kann. In diesem Verfahrensstadium kann man als Verteidiger Einwendungen gegen die Anklage erheben und weitere Zeugen und Beweismittel benennen.
Ferner kann das Gericht den Verteidiger als Pflichtverteidiger beiordnen.
Nach der Prüfung der Anklageschrift läßt das Gericht in einem Eröffnungsbeschluß die Anklage zur Hauptverhandlung zu. Meist werden dann auch schon die Termine für die Hauptverhandlung abgesprochen.
In diesen Hauptverhandlungsterminen wird der Angeklagte gehört, Urkunden verlesen, Zeugen gehört.
Vor allem dort kann der Verteidiger durch das geschickte Stellen von Anträgen zu Gunsten seines Mandanten eingreifen.
Die Hauptverhandlung endet mit einem Urteil oder einem Freispruch.
Gegen die Entscheidung kann der Verteidiger Berufung oder Revision vor der nächst höheren Instanz einlegen.
Die wichtigste Regel:
Schweigen, Schweigen, Schweigen!
Sonst gilt: Ruhe bewahren und Verteidiger informieren!
Durchsuchung
Wenn bei Ihnen die Polizei/ Steuerfahndung/ Zoll erscheint und Ihre Privat- und Geschäftsräume ( inklusive Keller, PKW, Gartenhäuser, Arbeitsräume, Wochenendhäuser, Wohnmobile, Campingwagen, Boote etc.) durchsuchen will, bleiben Sie ruhig und bitten um die Herausgabe eines Duchsuchungsbeschlusses.
Ein Durchsuchungsbeschluß ist unbedingte Voraussetzung ( nur dann, wenn nicht "Gefahr im Verzuge" anzunehmen ist) einer Durchsuchung Ihrer Wohn - und/ oder Geschäftsräume und muß immer von einem Richter / Gericht erlassen worden sein. Er darf nicht älter als 6 Monate sein und es muß darin stehen, wegen welcher Straftat ein Tatverdacht besteht und was/ welche Räume durchsucht werden dürfen und welche Gegenstände beschlagnahmt werden dürfen.
Achten Sie darauf, daß die Ausführungen in dem Durchsuchungsbeschluß so konkret wie möglich sind und keine breiten und schwammigen Formulierungen den durchsuchenden Beamten einen Freibrief zu einer willkürlichen und / oder Behandlung / Beeinträchtigung geben.
Versuchen Sie Fragen nach den handelnden Personen zu stellen:
- Wer leitet die Aktion?
- Welche Dienstgrade/ Behörden sind beteiligt?
- Nehmen andere Personen außerhalb von Gericht/ Staatsanwaltschaft/ Polizei/ Steuerfahndung/ Zoll an der Durchsuchung teil?
Unterschreiben Sie keinerlei Dokumente ohne Rücksprache mit Ihrem Verteidiger.
Bitten Sie den Leiter des Einsatzes darum, mit der Durchsuchung bis zum Eintreffen Ihres Strafverteidigers zu warten.
Machen Sie keinerlei Aussagen ( außer Angaben zur Person: Wohnort, Geburtsort, Geburtsdatum, Name).
Informieren Sie schnellstmöglich Ihren Strafverteidiger- immer auch dann, wenn Sie meinen, Sie hätte nichts zu verbergen und es handele sich um eine Verwechslung oder ein Mißverständnis.
Mich erreichen Sie immer unter der 24Stunden Notfallnummer +49 ( 0 ) 172 - 66 35 55 6.
Beschlagnahme
Häufig ist es so, daß die Polizisten, die Steuerfahndung oder der Zoll im Rahmen einer Durchsuchungsaktion Gegenstände, wie Computer oder Akten oder anderes mitnehmen wollen. Dafür ist regelmäßig entweder eine freiwillige Herausgabe durch Sie oder eine gerichtlich angeordnete Beschlagnahme notwendig. Meist ist die Beschlagnahme schon im selben Beschluß wie die Durchsuchung angeordnet.
Auch hier gilt die goldene Regel: Unterschreiben Sie nichts ohne eine vorhergehende Beratung mit Ihrem Verteidiger.
Nur bei einer Beschlagnahme müssen Ihnen die Beamten nähmlich eine Liste mit den beschlagnahmten Gegenständen übergeben.
Ferner ist es wichtig, daß Sie in dem dafür vorgesehenen Formular, der Beschlagnahme widersprechen.
Haft
Es kann jedoch noch schlimmer kommen! Die durchsuchenden Beamten präsentieren Ihnen einen Haftbefehl!
Dann müssen Sie die Beamten begleiten und spätestens nach 48 Stunden einem Haftrichter vorgeführt werden. Dieser prüft dann ob die von der Staatsanwaltschaft vorgetragenen Gründe für einen dringenden Tatverdacht ausreichen und ob tatsächlich ein Haftgrund ( Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr) vorliegt und damit für den Vollzug der U- Haft ausreichend sind.
Spätestens jetzt sollten Sie einen erfahrenen Strafverteidiger kontaktieren.
Meine Notfallnummer lautet + 49 (0) 172- 66 35 55 6.
Lassen Sie sich nicht überreden mit der Kontaktaufnahme zu warten. Sie haben jederzeit das Recht einen Verteidiger hinzu zu ziehen.
Bevor Sie nicht mit einem Verteidiger gesprochen haben, machen Sie auf keinen Fall irgendwelche Aussagen zu der Ihnen vorgeworfenen Tat.
Unabhängig davon was die vernehmenden Beamten Ihnen versprechen, schweigen Sie!
Nur ein erfahrener Verteidiger kann beurteilen, ob es in diesem Stadium des Verfahrens sinnvoll ist, eine Aussage zu machen.
