Kreditbetrug
Ein Kfz-Händler hatte bei den Darlehensverträgen seiner Bank angegeben, die von ihm erworbenen Kraftfahrzeuge als Sicherheit verpfänden zu wollen. Nicht jedoch hatte er mitgeteilt, dass er diese alsbald in einen Staat außerhalb der EU exportieren wollte, und damit die gegebene Sicherheit tatsächlich dem Zugriff der Gläubigerbank entziehen wollte.
Darin sah der BGH die Minderwertigkeit der Sicherung gegeben, da der Rückzahlungsanspruch aus anderen Sicherheiten des Schuldners nicht befriedigt werden konnte. Eine Befriedigung aus den gegebenen Sicherheiten kann der Gläubiger ohne ausdrückliche Mitwirkung des Schuldners gleichfalls nicht vornehmen.
Beschluss BGH 3, StR 475/08 vom 05.05.2009 (LG Düsseldorf)
