Strafrechtliche Risiken für Geschäftsführer und Vorstände

 

Daraus ergeben sich eine Reihe von Fragen, die eigentlich jedes Unternehmen jeder Größe treffen könnte. Denn jedes Unternehmen muss inzwischen mit Durchsuchungen und strafrechtlichen Ermittlungen rechnen. Daraus ergibt sich die Frage, ob sie und Ihre Mitarbeiter über die wichtigsten Straftatbestände um Ihre persönlichen Haftungsrisiken in Ihrem Unternehmen vertraut sind. Gibt es eine Art Notfallplan oder auch Masterplan wenn sie in Ihrer Aufgabe als unternehmerisch Verantwortlicher oder auch allgemein gesprochen Ihr Unternehmen strafrechtlich relevanten Vorwürfen konfrontiert wird. Kennen Ihre Mitarbeiter im Allgemeinen nicht nur die, die Ihnen am engsten zuarbeiten einen solchen Notfallplan.

Gerade die Organuntreue, nämlich ein Untreuetatbestand der von Geschäftsführern und Vorständen begangen werden kann, gehört heute zum täglichen Umfeld bei Menschen in dieser verantwortungsvollen Position.

Für Finanzvorstände lauern die Risiken im sogenannten Cash-Pooling, vertikalen Finanzierungssystemen und Darlehen im Konzernverbund. Bei der Vertriebsabteilung lauern sie in Preisabsprachen, Kartellen und gegebenenfalls im Betrug. Bei den Personalverantwortlichen ist die Subunternehmereigenschaft, Scheinselbstständigkeit, Arbeitnehmerüberlassung und Schwarzarbeit ein ständiges Thema.

Insbesondere aber bei Unternehmen mit Auslandsbezug spielt das internationale Korruptionsstrafrecht eine wesentliche Rolle.

Immer wieder kommt dabei das Argument zum tragen, dass man in bestimmten Regionen dieser Welt keine Geschäfte machen könne, ohne entsprechend Regierungsverantwortliche oder andere Unternehmensführer mit „ Gefallen“ oder „ Geschenken“ zu bedenken.

Leider wird dies von Seiten des Gesetzgebers anders gesehen.

Gibt es daher in ihrem Unternehmen eine Policy zur Korruptionsbekämpfung, gibt es eine verantwortliche Compliance-Schnittstelle die Aufgaben und Zusammenarbeit anderer Abteilungen koordiniert und vor allem archiviert. Sind den entscheidend Verantwortlichen die Bestimmungen des EU Bestechungsgesetzes und des internationalen Bestechungsgesetzes bekannt? Sind ihnen vor allem die deutschen Vorschriften des Strafgesetzbuches zur Bestechlichkeit nach § 331 ff StGB bekannt?

Wenn sie diese Fragen alle mit ja beantworten können, sind sie gut aufgestellt und haben sicherlich den Kontakt zu einer versierten Strafrechtskanzlei gesucht und gefunden, die sie umfassend berät.

Wenn sie jedoch diese Fragen mit nein beantworten müssen, so sollten sie so schnell wie möglich den Kontakt zu einer auch internationalen und wirtschaftsrechtlich erfahrenen Strafrechtskanzlei suchen.

In diesen Fragen ist es vor allem äußerst wichtig, dass sie darauf achten, dass der Strafverteidiger über einen notwendigen wirtschaftlichen Hintergrund verfügt.

Es nützt ihnen niemand, der in der Vergangenheit vor allem Verkehrsstrafrecht und Jugendstrafrecht verteidigt hat, denn dieser kann den manchmal schmalen Grad zwischen Forderung von Geschäften und Bestechlichkeit gerade bei Export-Import orientierten Unternehmen nicht unterscheiden.

Die RAM-Anwaltskanzlei Mehring verfügt über eine solche Kompetenz, da Rechtsanwalt Mehring lange Jahre als Unternehmensberater vor allem in Osteuropa gearbeitet hat, bevor er sich vollumfänglich dem strafrechtlichen Themenkatalog zuwandte.