Honorar Strafrecht


In der Regel wird der Verteidiger im Strafrecht von Ihnen selbst bezahlt.
Die Kosten für einen solchen Wahlverteidiger bestimmen sich seit dem 01.07.2004 nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).

Außer der Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz können Sie auch mit dem Verteidiger einer Honorarvereinbarung abschließen. In dieser wird in das Honorar nach Stundensätzen, pro Verhandlungstag oder pauschaliert nach Ermittlungsverfahren und Hauptverhandlung festgelegt. Gehen Sie dabei je nach Schwierigkeit und Umfang des Falles von Stundensätzen zwischen € 150,-- und € 350,-- aus oder von € 800,-- bis € 2000,-- pro Verhandlungstag.  
Ein Erfolgshonorar ist in Deutschland verboten und wird keinesfalls akzeptiert.

Bei Beginn des Mandates wird in der Regel ein angemessener Vorschuss vereinbart. Weitere Honoraransprüche werden, wenn sie nicht sogleich bezahlt werden können, angemessen und verkehrsüblich besichert.
Kostenerstattung in nach dem Verschuldensprinzip wie im Zivilrecht kann es allenfalls im Falle eines Freispruches gegeben.

Manchmal treten auch in Rechtsschutzversicherer bei Strafsachen ein, allerdings wird die Deckung Sohn nur bei Fahrlässigkeitdelikten und niemals bei Vorsatztaten übernommen.