Pflichtverteidigung
Nur unter engen Voraussetzungen kann ein Pflichtverteidiger bestellt werden. Der weit verbreitete Irrtum, dass sich jeder, der kein Geld hat, Anspruch auf einen Pflichtverteidiger hätte, soll hier aufgeklärt werden.
Bei der Bestellung eines Pflichtverteidigers gelten einige enge Regeln, die sie der nachfolgenden ( aber nicht abschließenden) Aufstellung entnehmen können:
• Sie sich nicht selbst verteidigen können
• eine Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr im Raum steht
• in der ersten Instanz vor dem Landgericht Anklage erhoben wurde
• Sie bei der Hauptverhandlung mehr als drei Monate in Haft sind
• Sie der deutschen Sprache nicht mächtig sind
• wenn wegen der Schwierigkeit der Sache- und Rechtslage
die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint
Bei diesen Fällen übernimmt die Staatskasse zunächst die Kosten Ihrer Verteidigung. Diese werden in der Regel nach dem Verfahren in Rechnung gestellt.
Allerdings können sie auch ihren Pflichtverteidiger frei wählen. Nur wenn sie dem Gericht auf Anforderung keinen Verteidiger benennen können oder wollen, wird das Gericht einen Anwalt für sie bestellen. Den einmal gewählten und gestellten Pflichtverteidiger können sie jedoch nur unter engen Kriterien durch einen anderen Pflichtverteidiger ersetzen lassen.
Sie können auch zunächst sich einen Wahlverteidiger wählen, der dann seine Beiordnung zum Pflichtverteidiger bei Gericht beantragen kann.
Im übrigen ist eine Pflichtverteidigung keine Verteidigung minderer Qualität. Seit der Gebührenrechtsänderung bekommt im übrigen der Pflichtverteidiger nicht wesentlich weniger Gebühren als ein Wahlverteidiger.
Pflichtverteidigung