Steuerstrafrecht bei Angestellten
Häufig genug werden Steuerfahndungsmaßnahmen wie vor allem Durchsuchungen, Beschlagnahmen und Ermittlungsverfahren nicht nur gegen eine bestimmte Person geführt sondern im Allgemeinen gegenüber einem Unternehmen.
Oder auch gegen einen unbestimmten Personenkreis wie zum Beispiel die Angehörigen einer Abteilung oder einfach Verantwortliche der Firma XXX.
Entsprechende Beispiele für solche relativ groben Ermittlungsraster geben die Durchsuchungen bei der Telekom, der Post AG, der MAN AG oder auch der Firma Siemens.
Regelmäßig stellen sich dann auch Mitarbeiter der durchsuchten Verwaltungsabteilungen die Frage, ob sie sich in irgendeiner Art und Weise strafbar gemacht haben oder ob ihnen irgendein Fehlverhalten vorzuwerfen ist.
Grundsätzlich gilt dabei, dass sich ein Angestellter, der eine strafrechtlich bedenkliche Weisung seines Vorgesetzten ausführt, sich nicht darauf zurück ziehen kann, er habe schließlich nur eine Weisung befolgt.
Möglicherweise kann dieses zwar im Wege der Strafmilderung später bei einem Strafprozess berücksichtigt werden ist aber zunächst einmal strafprozessrechtlich ohne jeden Belang.
Das bedeutet konkret, dass jeder Bankmitarbeiter, der für einen Kunden Schwarzgeldkonten im Ausland einrichtet oder führt wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung belangt werden kann.
Das bedeutet aber auch, dass Mitarbeiter der Buchhaltung, der Steuerabteilung großer Konzerne sowie Mitarbeiter von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Innenrevisionen Gefahr laufen, wenn sie „schwarze“ Konten entdecken oder Unregelmäßigkeiten in der Buchführung, Gefahr laufen, mindestens wegen Beihilfe wenn nicht gar wegen Mittäterschaft belangt zu werden.
Daher können die nachfolgenden Regeln für Angestellte wesentlich sein:
· Beauftragen Sie so früh wie möglich einen in Steuerstrafrecht
kompetenten Strafverteidiger.
· Machen sie während Durchsuchungen auch in Ihrer Privatwohnung
keinerlei Angaben außer diesen zu denen sie verpflichtet sind.
· Vernichten Sie keinerlei Unterlagen, wie etwa schriftliche Weisungen
ihres Vorgesetzten, sondern übergeben diese ihrem Verteidiger.
· Setzen Sie vor allem keine Hoffnung darauf, dass Ihnen
die Rechtsabteilung Ihres Unternehmens, Ihr jeweiliger direkter
Vorgesetzter oder gar der Firmenanwalt helfen könnte,
denn die Ersteren haben in einem solchen Falle genug
Probleme nämlich vor allem eigene um die sie sich
zu kümmern haben, und werden sich weniger für
ihre Probleme interessieren.
Der zuletzt genannte ist durch eine Interessenkollision, denn er vertritt ja schließlich das Unternehmen gehindert, Ihre Interessen zu wahren.
Steuerstrafrecht bei Angestellten