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Steuerstrafrecht
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Steuerstrafrecht

 

Zu den Steuerstraftaten zählen:

· tatsächlichen Steuerhinterziehung nach § 370 AO,
· die leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO,
· die Steuergefährdung nach § 379 AO,
· der unzulässige Erwerb von Steuererstattungs- 
  oder Steuervergütungsansprüchen nach §383 AO.


Angesichts der knappen Kassen des Staates, wird die Steuerpolitik des Staates immer komplizierter. Der Großteil der Bevölkerung, die sich nicht tagtäglich mit steuerlichen Dingen befasst, versteht den Inhalt der steuerlichen Regelungen schon lange nicht mehr.

Insofern betrachten viele das Hinterziehen von Steuern als einen Akt der Notwehr gegenüber den Staatsorganen. Aus Sicht der Finanzbeamten, Steuerfahnder, der Politik und der Justiz ist das leider ein folgenschwerer Irrtum.

Dennoch ist und bleibt das Steuerstrafrecht eine besondere Materie, denn sie bedingt sowohl Kenntnisse im allgemeinen normalen Strafrecht sowie im Steuerrecht.

Denn das Steuerstrafrecht unterscheidet sich vom allgemeinen Strafrecht in erheblicher Art und Weise.

Sämtliche Maßnahmen, die im Ermittlungsverfahren oder auch im Hauptverfahren eines Steuerstrafprozesses gewonnen werden, sind immer doppelt zu betrachten, nämlich aus steuerlicher Sicht sowie aus strafprozesslicher Sicht.

Während der Beschuldigte in einem allgemeinen Strafverfahren, dass Recht hat die Aussage zu verweigern ohne das ihm dadurch ein Nachteil entsteht, beurteilt sich unter Umständen steuerrechtlich die Situation genau anders herum.

Im normalen Steuerfestsetzungsverfahren, ist nämlich der Steuerpflichtige – also der Beschuldigte im Steuerstrafverfahren – darlegungs- und beweispflichtig, wenn er keine wirtschaftlichen Nachteile erleiden will.

Im Einzelfall macht genau dieser Konflikt in der Regel Schwierigkeiten.

Natürlich können sie eine Lösung dieser Schwierigkeiten herbeiführen, indem sie viele Berater hinzuziehen:

· Ihren normalen Firmenanwalt, der die internen gesellschaftsrechtlichen
  Konstruktionen kennt.
· Ihren Steuerberater, der ihre Buchhaltung und ihre steuerlichen
  Gegebenheiten kennt.
· Einen Strafverteidiger, der das Strafprozessrecht kennt.

Dennoch gilt auch hier, viele Köche verderben den Brei.

Die RAM-Anwaltskanzlei Mehring hat sich auf Steuer- und Wirtschaftsstrafrecht spezialisiert.

Daher glaube ich Ihnen helfen zu können.